Nicolaus Müller-Uri - Wiesbaden
Gemäß Sozialgesetzbuch § 128 (SGB V), Teilbereich Augenprothesen, erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten eines Kunststoffauges in der Regel Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 16 Jahren sowie Personen mit "Greifbehinderung". Bei Verordnung des Kunststoffauges ist im Anschluss die Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich.
Der Kostenvoranschlag wird auf Anfrage bei Vorlage der Verordnung von uns erstellt. Beides zusammen reicht der Patient anschließend bei seiner Krankenkasse ein.
Weitere Informationen erhalten Sie im entsprechenden Hilfsmittelverzeichnis.